Risiken und Haftung
Die Aufsichtbehörden für den Datenschutz sind gemäß § 38 BDSG zuständig für die Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, ohne konkreten Anlass Räume der Unternehmen zu betreten und Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel anordnen und bei schwerwiegenden Mängeln den Einsatz einzelner Verfahren untersagen.
Bei einem Verstoß gegen das BDSG kann nach §§ 43, 44 BDSG mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr und bei Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht bis zu 2 Jahren bestraft werden.
Eine Verletzung der Datenschutzpflichten wird als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Unternehmensleitung (Inhaber, Vorstand, Geschäftsführung) haftet bei Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).